Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der List & Beisler GmbH
1. Vertragspartner
(1) Vertragspartner ist die List & Beisler GmbH, Pickhuben 6, 20457 Hamburg (im Folgenden: Verkäufer). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der List & Beisler GmbH und ihren Vertragspartnern (im Folgenden: Käufer). Darüber hinaus gelten die Bedingungen des European Standard Contract for Coffee (E.S.C.C.) in ihrer jeweils gültigen Version, abrufbar unter www.ecf-coffee.org.
(2) Sollten die Regelungen dieser AGB mit Regelungen des mit dem Käufer geschlossenen Verkaufscontracts und/oder den Bedingungen des E.S.C.C. im Widerspruch stehen, so gilt folgende Reihenfolge: 1. Regelungen des Verkaufskontrakts, basierend auf dem E.S.C.C., 2. Regelungen dieser AGB.
(3) Entgegenstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Diese werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn der Verkäufer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss
(1) Mit seiner Bestellung unterbreitet der Käufer dem Verkäufer ein bindendes Angebot zum Ab-schluss eines Verkaufskontrakts über die Lieferung von Rohkaffee der bei Bestellung angegebenen Sorte und Menge. Die Bestellung kann über den Webshop des Verkäufers, fernmündlich, in Text-form oder schriftlich erfolgen. Bei Bestellungen im Webshop kann der Käufer seine Eingaben jeder-zeit bis zur Absendung der Bestellung korrigieren. Die Bestellung ist in deutscher oder englischer Sprache möglich. Der Verkäufer bestätigt dem Käufer den Eingang seiner Bestellung per E-Mail. Mit Zugang der Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Käufer postalisch oder in Textform (z.B. per E-Mail an die vom Käufer mitgeteilte E-Mail-Adresse) kommt der Vertrag zustande. Der Kunde kann den Vertragstext jederzeit über seinen Kundenaccount abrufen.
(2) Bio zertifizierte Kaffees werden nach Ankunft einer chemischen Analyse durch den Verkäufer unterzogen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Kaffee den Bio-Status verloren hat, ist der Verkäufer berechtigt, von dem Verkaufskontrakt zurückzutreten.
3. Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung
(1) Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.
(2) Nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen ist der Käufer berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu mischen, zu bearbeiten, zu rösten und zu veräußern.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer. Er muss sie gegen Schäden, Diebstahl und Zerstörung versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 1 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in der Höhe von dessen Forderungen ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
(4) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tritt der Käufer seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der Verkäufer wird die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Der Verkäufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Käufer mit einer Zahlung gegenüber dem Verkäufer länger als zwei Wochen im Verzug ist, zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.
(5) Kommt der Käufer mit einer Zahlung länger als zwei Wochen in Verzug, stellt er die Zahlung ein und/oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt, ist dem Käufer die Weiterveräußerung und/oder die Verarbeitung der Vorbehaltsware untersagt. Gleiches gilt bei einer Weiterveräußerung durch den Käufer an Abnehmer, die eine Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderungen vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt haben und dadurch die Vorausabtretung gemäß vorstehender Ziffer 3.4 vereiteln.
(6) Darüber hinaus ist der Verkäufer zum Widerruf der Ermächtigung des Einzugs abgetretener Forderungen durch den Käufer berechtigt, wenn der Käufer mit einer Zahlung länger als zwei Wochen in Verzug ist, er die Zahlung einstellt und/oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird. Im Falle des Erlöschens der Einzugsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben. Zusätzlich ermächtigt er den Verkäufer, die Abnehmer des Käufers von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
(7) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung gegen den Käufer insgesamt um mehr als 20%, wird der Verkäufer Sicherheiten freigeben.
(8) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. In dem Fall ist der Verkäufer als Hersteller gemäß § 950 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen. Bei Verarbeitung und/oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Gegenständen, an denen der Verkäufer kein Eigentum hat, erwirbt der Verkäufer einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes (§§ 947,948 BGB).
(9) Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, stellt er dem Verkäufer auf dessen Verlangen eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware des Verkäufers sowie der aufgrund des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb abgetretenen Forderungen gegenüber Drittschuldnern nebst Rechnungsabschriften zur Verfügung.
(10) Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer anstelle der Berechnung von Verzugszinsen nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In dem Fall ist der Käufer verpflichtet, die noch bei ihm befindliche und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unverzüglich an den Verkäufer oder einen von ihm benannten Dritten herauszugeben. Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen durch den Käufer ist in diesem Fall unzulässig.
(11) Der Käufer wird den Verkäufer über Pfändungen der Vorbehaltsware unverzüglich unter Mitteilung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Pfandgläubigers benachrichtigen. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware bzw. abgetretene Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm im Zusammenhang mit der Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung des Sicherungsgutes entsteht.
4. Rechnungstellung und Zahlungsbedingungen
(1) Der Verkäufer stellt dem Käufer eine Rechnung, die er dem Käufer postalisch oder in Textform (z.B. per E-Mail) übersenden kann. Zahlungen sind netto Kasse bei Lieferung der Ware fällig, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.
(2) Gerät der Käufer in Verzug und ist der Verkaufskontrakt ein beiderseitiges Handelsgeschäft, ist der Verkäufer berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen (§ 353 HGB). In allen anderen Fällen ist der offene Betrag mit Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich vor, höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund zu verlangen (§ 288 III BGB).
(3) Zur Zurückbehaltung der Kaufsumme oder Aufrechnung ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn die Forderung ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Dies gilt nicht für Gegenforderungen des Käufers gegen den Verkäufer aus demselben Vertragsverhältnis.
(4) Hat der Verkäufer begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, ist er berechtigt, nach seiner Wahl von dem Verkaufskontrakt zurückzutreten. Statt des Rücktritts ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung seiner Pflichten aus dem mit dem Käufer geschlossenen Verkaufskontrakt von dem Ausgleich aller zum Zeitpunkt der begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers fälligen Forderungen oder von der Stellung angemessener Sicherheiten abhängig zu machen.
5. Annahmeverzug des Käufers
(1) Gerät der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aufgrund anderer vom Käufer zu vertretender Umstände, ist der Käufer dem Verkäufer zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens in Höhe der Lagerkosten, Finanzierungskosten, Versicherungskosten und weiterer Kosten in Höhe von pauschal 1,5% pro Monat verpflichtet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Beweis, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden als der geltend gemachte Schaden entstanden ist, bleibt dem Käufer unbenommen.
(2) Ist der Käufer im Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
6. Schiedsvereinbarung
(1) Bei Qualitätsarbitrage finden die Regelungen zur „Hamburger Privat-Arbitrage im Kaffee-Einfuhrhandel“ Anwendung.
(2) Mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen sowie Ansprüche aus Zahlungsverzug und Annahmeverzug sind Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Deutschen Kaffeeverbandes e.V. in der Handelskammer Hamburg zugewiesen.
7. Schlussbestimmungen
(1) Sind Verkäufer und Käufer Kaufleute i.S. § 38 ZPO wird mit Ausnahme der Schiedsstreitigkeiten gem. Ziffer 6 als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, einschließlich deliktischer Ansprüche, Hamburg vereinbart.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung nahekommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit gekannt und bedacht hätten.
Stand: April 2021